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   BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96   

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https://dejure.org/2000,5699
BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96 (https://dejure.org/2000,5699)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96 (https://dejure.org/2000,5699)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 2000 - 2 BvR 1256/96 (https://dejure.org/2000,5699)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde gegen die zivilgerichtliche Feststellung des Eigentums der Russisch-Orthodoxen Diözese des Orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland an einem in Dresden belegenen Kirchengrundstück

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Auslandskirche - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Diözese - Kirche - Russisch-orthodoxe Kirche - Grundstück - Eigentum

  • Judicialis

    BGB § 87 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 140; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 140

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88

    Verfassungsfragen im Zusammenhang mit der 1938 erfolgten Zuweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
    Auf dieser Grundlage übertrug der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten mit Entscheidung vom 23. Mai 1939 das Eigentum an dem Kirchengrundstück von der Semen von Wikulin-Stiftung auf die als "deutschfreundlich" und antisowjetisch erachtete Russisch-Orthodoxe Diözese des Orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland (zur nationalsozialistischen Kirchenpolitik gegenüber den russisch-orthodoxen Kirchen vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 u. a. -, NJW 1992, S. 2812, 2814).

    Im Wesentlichen macht sie geltend, die Erste Durchführungsverordnung vom 5. Mai 1939 sei unwirksam, gemessen an den Grundsätzen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in vorangehenden Entscheidungen das Gesetz über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Februar 1938 für wirksam erklärt habe (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1983 - 2 BvR 1411/80 -, NJW 1984, S. 968, und Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 u. a. -, NJW 1992, S. 2812).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetz vom 25. Februar 1938 den Charakter als "schlechthin nicht mehr zu beachtendes Unrecht" (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 6, 309 ; 23, 98 ; 28, 119 ; 54, 53 ) mit Hinweis darauf abgesprochen, dass das Gesetz eine primär ordnungspolitisch motivierte Entscheidung sei, um die nach der Aufspaltung der russisch-orthodoxen Auslandskirchen problematische Rechtsnachfolge in die ursprünglich dem Kaiserlich-Russischen Fiskus gehörigen Kirchengrundstücke zu klären.
  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetz vom 25. Februar 1938 den Charakter als "schlechthin nicht mehr zu beachtendes Unrecht" (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 6, 309 ; 23, 98 ; 28, 119 ; 54, 53 ) mit Hinweis darauf abgesprochen, dass das Gesetz eine primär ordnungspolitisch motivierte Entscheidung sei, um die nach der Aufspaltung der russisch-orthodoxen Auslandskirchen problematische Rechtsnachfolge in die ursprünglich dem Kaiserlich-Russischen Fiskus gehörigen Kirchengrundstücke zu klären.
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetz vom 25. Februar 1938 den Charakter als "schlechthin nicht mehr zu beachtendes Unrecht" (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 6, 309 ; 23, 98 ; 28, 119 ; 54, 53 ) mit Hinweis darauf abgesprochen, dass das Gesetz eine primär ordnungspolitisch motivierte Entscheidung sei, um die nach der Aufspaltung der russisch-orthodoxen Auslandskirchen problematische Rechtsnachfolge in die ursprünglich dem Kaiserlich-Russischen Fiskus gehörigen Kirchengrundstücke zu klären.
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetz vom 25. Februar 1938 den Charakter als "schlechthin nicht mehr zu beachtendes Unrecht" (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 6, 309 ; 23, 98 ; 28, 119 ; 54, 53 ) mit Hinweis darauf abgesprochen, dass das Gesetz eine primär ordnungspolitisch motivierte Entscheidung sei, um die nach der Aufspaltung der russisch-orthodoxen Auslandskirchen problematische Rechtsnachfolge in die ursprünglich dem Kaiserlich-Russischen Fiskus gehörigen Kirchengrundstücke zu klären.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
    Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie weder von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist noch Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetz vom 25. Februar 1938 den Charakter als "schlechthin nicht mehr zu beachtendes Unrecht" (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 6, 309 ; 23, 98 ; 28, 119 ; 54, 53 ) mit Hinweis darauf abgesprochen, dass das Gesetz eine primär ordnungspolitisch motivierte Entscheidung sei, um die nach der Aufspaltung der russisch-orthodoxen Auslandskirchen problematische Rechtsnachfolge in die ursprünglich dem Kaiserlich-Russischen Fiskus gehörigen Kirchengrundstücke zu klären.
  • BVerfG, 30.11.1983 - 2 BvR 1411/80

    Eigentumserwerb der russisch-orthodoxen Diözese aufgrund eines Reichsgesetzes -

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
    Im Wesentlichen macht sie geltend, die Erste Durchführungsverordnung vom 5. Mai 1939 sei unwirksam, gemessen an den Grundsätzen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in vorangehenden Entscheidungen das Gesetz über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Februar 1938 für wirksam erklärt habe (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1983 - 2 BvR 1411/80 -, NJW 1984, S. 968, und Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 u. a. -, NJW 1992, S. 2812).
  • OLG Dresden, 11.02.1994 - 5 U 40/93

    Wirksamkeit der Übertragung des Eigentums an einem russisch-orthodoxen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Februar 1994 - 5 U 40/93 -,.
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